§ 141 – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 800 000 Euro im Kalenderjahr oder normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder normal normal einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80 000 Euro im Kalenderjahr normal normal normal arabic gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Absatz 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte müssen Bücher führen, wenn ihr Umsatz über 800.000 Euro oder ihr Gewinn über 80.000 Euro liegt.
- Diese Pflicht gilt unabhängig von anderen gesetzlichen Buchführungspflichten.
- Die relevanten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, sofern keine abweichenden steuerlichen Regelungen bestehen.
- Die Buchführungspflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung der Finanzbehörde und endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- Die Pflicht zur Buchführung geht auf den neuen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über, ohne dass eine gesonderte Mitteilung erforderlich ist.